94/12/0242•Verwaltungsgerichtshof 94/12/0242
94/12/0242Supremo Tribunal Administrativo25 de jan. de 1995
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit eine Abgeltung eines Zeitguthabens aus dem Titel der Hundebetreuung für November 1992 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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