Verwaltungsgerichtshof 94/12/0121

94/12/0121Supremo Tribunal Administrativo14 de dez. de 1994

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Regest

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Ermessen Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

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Verwaltungsgerichtshof 94/12/0121

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.1994

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 4 erster Satz VwGG wird der belangten Behörde aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung zu erlassen:

1. ) Bei der Regelung des § 74 Abs. 3 DGO handelt es sich um eine Ermessensbestimmung.

2. ) Die Richtlinien des Gemeinderates für die Zuerkennung außerordentlicher Vorrückungen bzw. Dienstzulagen, auf die der Beschwerdeführer seinen behaupteten Anspruch stützt, stellen keine Rechtsverordnung dar.

3. ) Der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. November 1991 begründet trotz Angabe einer unzutreffenden Rechtsgrundlage einen rechtsgestaltenden Entscheidungsanspruch in der Sache auf Basis des § 74 Abs. 3 DGO, dem die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen ist.

Die Stadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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