94/12/0100•Verwaltungsgerichtshof 94/12/0100
94/12/0100Supremo Tribunal Administrativo14 de set. de 1994
Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei wird zurückgewiesen.
Sie hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei wird als unbegründet abgewiesen.
Sie hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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