94/11/0352•Verwaltungsgerichtshof 94/11/0352
94/11/0352Supremo Tribunal Administrativo17 de jan. de 1995
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, als mit ihm die Wiedereinsetzungsanträge der Beschwerdeführerin abgewiesen werden; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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