94/11/0273•Verwaltungsgerichtshof 94/11/0273
94/11/0273Supremo Tribunal Administrativo17 de jan. de 1995
Besondere Rechtsgebiete Wehrrecht Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses
Der angefochtene Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl des Militärkommandos Niederösterreich wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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