94/11/0052•Verwaltungsgerichtshof 94/11/0052
94/11/0052Supremo Tribunal Administrativo28 de jun. de 1994
Die Beschwerde wird in dem Umfang als unzulässig zurückgewiesen, als mit dem angefochtenen Bescheid die Bewilligung eines Tonfolgehornes versagt wird.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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