94/10/0166•Verwaltungsgerichtshof 94/10/0166
94/10/0166Supremo Tribunal Administrativo4 de set. de 1995
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchpunktes 1 (Lärmerregung) samt diesbezüglicher Kostenvorschreibung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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