94/10/0026•Verwaltungsgerichtshof 94/10/0026
94/10/0026Supremo Tribunal Administrativo3 de ago. de 1995
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren für Stempelgebühren wird abgewiesen.
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