94/09/0232•Verwaltungsgerichtshof 94/09/0232
94/09/0232Supremo Tribunal Administrativo19 de jan. de 1995
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung, also insoweit, als damit der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht Folge gegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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