94/09/0111•Verwaltungsgerichtshof 94/09/0111
94/09/0111Supremo Tribunal Administrativo15 de set. de 1994
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Spruch und Begründung
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm der Schuldspruch zu Punkt 1.) des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt wurde, sowie hinsichtlich des Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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