94/07/0125•Verwaltungsgerichtshof 94/07/0125
94/07/0125Supremo Tribunal Administrativo15 de nov. de 1994
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das in der Gegenschrift des W (vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in I) enthaltene Begehren auf Kostenzuspruch wird zurückgewiesen.
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