94/06/0233•Verwaltungsgerichtshof 94/06/0233
94/06/0233Supremo Tribunal Administrativo23 de fev. de 1995
Maßgebender Zeitpunkt Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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