94/06/0207•Verwaltungsgerichtshof 94/06/0207
94/06/0207Supremo Tribunal Administrativo23 de fev. de 1995
Anrufung der obersten Behörde
Die Beschwerde wird, soweit sie Säumigkeit der belangten Behörde hinsichtlich des Antrages vom 1. Juni 1993 geltend macht, als unzulässig zurückgewiesen.
Im übrigen wird das Verfahren gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingestellt.
Die Gemeinde Stattegg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 6.610,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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