94/06/0130•Verwaltungsgerichtshof 94/06/0130
94/06/0130Supremo Tribunal Administrativo16 de mar. de 1995
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- und der Drittbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Kostenmehrbegehren des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführerin werden abgewiesen.
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