94/06/0124•Verwaltungsgerichtshof 94/06/0124
94/06/0124Supremo Tribunal Administrativo14 de set. de 1995
Befangenheit von Sachverständigen Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Stadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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