94/06/0083•Verwaltungsgerichtshof 94/06/0083
94/06/0083Supremo Tribunal Administrativo16 de mar. de 1995
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Zurechnung von Bescheiden Intimation
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt B des namens der Gemeindevertretung der Gemeinde H ergangenen Bescheides vom 7. September 1993, Zl. 600-48/9-1993, als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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