94/06/0033•Verwaltungsgerichtshof 94/06/0033
94/06/0033Supremo Tribunal Administrativo15 de dez. de 1994
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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