94/05/0324•Verwaltungsgerichtshof 94/05/0324
94/05/0324Supremo Tribunal Administrativo21 de fev. de 1995
Beglaubigung der Kanzlei Unterschrift des Genehmigenden Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer zusammen haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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