94/05/0150•Verwaltungsgerichtshof 94/05/0150
94/05/0150Supremo Tribunal Administrativo28 de jun. de 1994
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers
I) den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17. Oktober 1984 wird zurückgewiesen.
II) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 3. Mai 1994 wird als unbegründet abgewiesen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.