94/05/0149•Verwaltungsgerichtshof 94/05/0149
94/05/0149Supremo Tribunal Administrativo29 de nov. de 1994
Amtssachverständiger Person Bejahung Gebühren Kosten Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverständiger Kollegialorgan
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- und den mitbeteiligten Parteien zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde sowie der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
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