94/05/0129•Verwaltungsgerichtshof 94/05/0129
94/05/0129Supremo Tribunal Administrativo20 de set. de 1994
Allgemein Amtssachverständiger Person Bejahung Gebühren Kosten Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverständiger Kollegialorgan
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.282,50 und den mitbeteiligten Parteien zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
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