94/05/0114•Verwaltungsgerichtshof 94/05/0114
94/05/0114Supremo Tribunal Administrativo29 de nov. de 1994
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Ausspruches, daß "Künftighin bei Dividendenausschüttungen als Bemessungsgrundlage das ursprüngliche Stammkapital in Höhe von S 75 Mio. heranzuziehen ist", wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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