94/04/0238•Verwaltungsgerichtshof 94/04/0238
94/04/0238Supremo Tribunal Administrativo18 de jun. de 1996
Gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz und § 62 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 349 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 wird der Antrag der beschwerdeführenden Partei, der Bundesminister möge aussprechen, daß der Umfang der Gewerbeberechtigung "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" auch die Konvertierung von technischen Daten, die von Erzeugern (Herstellern) vorgegeben werden, in ein vom Anwender gewünschtes System umfaßt, zurückgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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