94/04/0035•Verwaltungsgerichtshof 94/04/0035
94/04/0035Supremo Tribunal Administrativo19 de dez. de 1995
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Höhe der zu leistenden Entschädigung sowie gegen den Ausspruch über die Abweisung der von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 1992 gestellten Anträge auf Ablehnung des bautechnischen Sachverständigen wegen Befangenheit, auf Beiziehung eines in der "Sachverständigenliste geführten Bausachverständigen" und auf Anschluß jener Akten der Berghauptmannschaft an den "Bauakt", aus denen die Meßergebnisse (hinsichtlich der Bodenbewegungen) der letzten fünf Jahre ersichtlich sind, richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird im übrigen als unbegründet abgewiesen. III. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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