94/04/0008•Verwaltungsgerichtshof 94/04/0008
94/04/0008Supremo Tribunal Administrativo22 de fev. de 1994
Instanzenzug Änderung der Zuständigkeit
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Juli 1993 wird als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluß gefaßt:
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. Februar 1993 wird zurückgewiesen.
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