94/03/0303•Verwaltungsgerichtshof 94/03/0303
94/03/0303Supremo Tribunal Administrativo22 de mar. de 1995
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 12.770 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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