94/03/0246•Verwaltungsgerichtshof 94/03/0246
94/03/0246Supremo Tribunal Administrativo30 de nov. de 1994
I) den Beschluß gefaßt:
Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie den Schuld- und Strafausspruch wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 betrifft, abgelehnt;
II) zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Ausspruch über die Verpflichtung zur Bezahlung der Kosten für den "Alkotest/Blutvenüle/Alkomat" im Ausmaß von S 10,-- wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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