94/03/0156•Verwaltungsgerichtshof 94/03/0156
94/03/0156Supremo Tribunal Administrativo21 de set. de 1994
I. den Beschluß gefaßt:
Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag des R in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 8. Februar 1988, Zl. 9/02-23061/34-1988, betreffend Entziehung der Konzession zur Ausübung des Mietwagengewerbes und des Taxigewerbes, Folge gegeben.
II. zu Recht erkannt:
Die unter I. angeführte Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
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