94/03/0066•Verwaltungsgerichtshof 94/03/0066
94/03/0066Supremo Tribunal Administrativo8 de nov. de 1995
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von 9.765 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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