94/03/0058•Verwaltungsgerichtshof 94/03/0058
94/03/0058Supremo Tribunal Administrativo15 de jun. de 1994
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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