94/03/0001•Verwaltungsgerichtshof 94/03/0001
94/03/0001Supremo Tribunal Administrativo16 de mar. de 1994
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Alkotest Zeitpunkt Ort
I. den Beschluß gefaßt:
Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid des Einzelmitgliedes des unabhängigen Verwaltungssenates betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 richtet, wird ihre Behandlung gemäß § 33a VwGG abgelehnt.
II. zu Recht erkannt:
Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid der Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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