94/02/0500•Verwaltungsgerichtshof 94/02/0500
94/02/0500Supremo Tribunal Administrativo24 de fev. de 1995
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm eine an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde zurückgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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