Verwaltungsgerichtshof 94/02/0486

94/02/0486Supremo Tribunal Administrativo24 de fev. de 1995

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Regest

Beweismittel Zeugenbeweis Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

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Verwaltungsgerichtshof 94/02/0486

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, als mit ihm die Spruchpunkte 1 und 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 3. Jänner 1992 bestätigt und dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wird; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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