94/02/0296•Verwaltungsgerichtshof 94/02/0296
94/02/0296Supremo Tribunal Administrativo25 de nov. de 1994
Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.333,32 und der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 4.166,67 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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