94/02/0163•Verwaltungsgerichtshof 94/02/0163
94/02/0163Supremo Tribunal Administrativo23 de set. de 1994
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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