94/02/0027•Verwaltungsgerichtshof 94/02/0027
94/02/0027Supremo Tribunal Administrativo20 de mai. de 1994
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Strafbemessung sowie der Vorschreibung der Kosten des Strafverfahrens erster und zweiter Instanz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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