94/01/0693•Verwaltungsgerichtshof 94/01/0693
94/01/0693Supremo Tribunal Administrativo8 de nov. de 1995
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von je S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
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