94/01/0611•Verwaltungsgerichtshof 94/01/0611
94/01/0611Supremo Tribunal Administrativo14 de dez. de 1994
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- und dem Zweitbeschwerdeführer solche in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren des Zweitbeschwerdeführers wird abgewiesen.
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