94/01/0440•Verwaltungsgerichtshof 94/01/0440
94/01/0440Supremo Tribunal Administrativo21 de set. de 1994
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- und der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren des Erstbeschwerdeführers wird abgewiesen.
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