94/01/0189•Verwaltungsgerichtshof 94/01/0189
94/01/0189Supremo Tribunal Administrativo15 de mar. de 1995
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Gemeinden haben dem Land Kärnten insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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