93/18/0411•Verwaltungsgerichtshof 93/18/0411
93/18/0411Supremo Tribunal Administrativo10 de fev. de 1994
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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