93/18/0270•Verwaltungsgerichtshof 93/18/0270
93/18/0270Supremo Tribunal Administrativo30 de set. de 1993
Soweit der angefochtene Bescheid den Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes für die Zeit bis 12. Juni 1994 betrifft, wird die Beschwerde zurückgewiesen. Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
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