Verwaltungsgerichtshof 93/17/0387

93/17/0387Supremo Tribunal Administrativo24 de mar. de 1995

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Regest

Masseverwalter Belangte Behörde als obsiegende Partei Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und Beilagen Vorlagen- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde Vertretung durch die Finanzprokuratur bzw durch einen Rechtsanwalt Berufungsrecht Diverses

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Verwaltungsgerichtshof 93/17/0387

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.1995

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei wird zurückgewiesen.

Die zweitbeschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Finanzen), zu Handen der Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17-19, Aufwendungen in der Höhe von

S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) hat der erstbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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