93/17/0245•Verwaltungsgerichtshof 93/17/0245
93/17/0245Supremo Tribunal Administrativo17 de ago. de 1998
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Begehren der mitbeteiligten Partei auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes wird abgewiesen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.