Verwaltungsgerichtshof 93/17/0116

93/17/0116Supremo Tribunal Administrativo16 de dez. de 1994

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Verwaltungsgerichtshof 93/17/0116

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.1994

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie von der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin erhoben wurde, zurückgewiesen.

Die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin haben der Bundeshauptstadt Wien zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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