93/17/0104•Verwaltungsgerichtshof 93/17/0104
93/17/0104Supremo Tribunal Administrativo27 de set. de 1994
Der angefochtene Bescheid wird in seinem von der Beschwerde bekämpften Spruch II wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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