93/17/0042•Verwaltungsgerichtshof 93/17/0042
93/17/0042Supremo Tribunal Administrativo29 de set. de 1997
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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