93/16/0129•Verwaltungsgerichtshof 93/16/0129
93/16/0129Supremo Tribunal Administrativo27 de jun. de 1994
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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