93/16/0069•Verwaltungsgerichtshof 93/16/0069
93/16/0069Supremo Tribunal Administrativo30 de mai. de 1994
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505, der Zweitbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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