93/16/0063•Verwaltungsgerichtshof 93/16/0063
93/16/0063Supremo Tribunal Administrativo28 de abr. de 1994
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,--, die Zweitbeschwerdeführerin solche in der Höhe von S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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